1. Allgemeines - Geltungsbereich
Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Cardiosignal GmbH + Co. KG (im folgenden "CS") erfolgen
ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für alle künftigen
Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens
mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.
Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird
hiermit widersprochen; diese gelten auch bei Durchführung des Auftrages nicht als angenommen. Andere
Vereinbarungen, insbesondere Zusicherungen, Änderungen und Nebenabreden sind nur dann wirksam, wenn
sich CS ausdrücklich damit einverstanden erklärt.
2. Angebot und Vertragsabschluß
(1) Die Angebote von CS sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche
Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung von
CS. Ist die Bestellung des Käufers selbst als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, so ist dieses
bindend und kann von CS innerhalb von 4 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder
dadurch, dass dem Besteller innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zugesendet wird, angenommen werden.
(2) Auch Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich,
wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Bei Entwicklungsaufträgen aller Art ist Gegenstand
des Vertrages die vereinbarte Leistung, nicht der Erfolg.
(3) Auch die Verkaufsangestellten von CS sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder
mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.
3. Preise
(1) Als vereinbarter Kaufpreis gilt der in der Auftragsbestätigung angegebene Preis. Bei Aufträgen
mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten behält sich CS das Recht vor, die am Tag
der Lieferung geltenden Preise zu berechnen oder die Preise entsprechend den eingetretenen
Kostensteigerungen zu erhöhen, Beträgt die Erhöhung mehr als 5% eines etwa vereinbarten Preises,
so hat der Besteller ein Kündigungsrecht.
(2) Alle Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der
Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(3) Die Preise gelten grundsätzlich für Lieferung ab Sitz CS, ausschließlich Verpackung, Aufwendungen
für Installationen oder Montage, Einweisungen in Software sowie Transport- und Reisekosten werden
stets gesondert berechnet.
(4) Sämtliche Preise verstehen sich in Euro.
4. Lieferung
(1) Liefertermine oder -fristen, die regelmäßig unverbindlich vereinbart werden, bedürfen der
Schriftform oder der schriftlichen Bestätigung. Die CS ist in jedem Fall nur verpflichtet, diese
Termine oder Fristen bestmöglich einzuhalten. Die Lieferung erfolgt an die vereinbarte Lieferadresse.
(2) CS ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Einschränkungen der Liefermenge oder des
Lieferumfanges aufgrund eigener Nichtbelieferung oder begrenzter Vorratsmenge der CS sowie
sonstiger außergewöhnlicher Ereignisse bleiben vorbehalten. Sofern es für den Besteller unzumutbar
ist, steht ihm ein Kündigungsrecht zu.
(3) Der Käufer hat die bestellte Ware mangels besonderer Vereinbarung spätestens binnen 3 Werktagen
nach Bereitstellung zu übernehmen, sofern keine Versendung vereinbart ist. Bei vorrätiger Ware und
Verkauf ab Lager von CS gilt die Bereitstellung am Tag der Bestellung als erfolgt.
(4) Der Versand erfolgt auf Kosten des Käufers per Frachtgut, Spedition, Post und dergleichen nach
unserer Wahl ab unserem Lager in Hamburg. Wird CS eine bestimmte Versandart vorgegeben, werden dem
Käufer die daraus resultierenden Kosten auch dann in Rechnung gestellt, wenn wir üblicherweise frei
Empfangsstation liefern würden. Ist der Käufer Unternehmer, geht die Gefahr auf den Käufer über,
sobald die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung
bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert wurde.
(5) Ist eine Liefer oder Leistungsfrist vereinbart, so beginnt sie mit dem Datum des Vertragsschlusses,
jedoch nicht vor Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung des Käufers bei CS. Für die Einhaltung der
Liefer- oder Leistungsfrist genügt die rechtzeitige Absendung der Ware. Die Einhaltung der Liefer- oder
Leistungsfrist durch CS setzt in jedem Falle die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der
Vertragspflichten durch den Käufer voraus.
(6) Treten auf der Seite von CS oder bei den Vorlieferanten von CS Hindernisse außerhalb der
Einflußmöglichkeiten von CS auf, z.B. höhere Gewalt, hoheitliche Eingriffe, Aus- und/oder Einfuhrverbote,
Arbeitskämpfe, Verzögerung oder Ausfall der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Materialien oder Teile,
verlängert sich die Liefer- oder Leistungsfrist auch bei bereits bestehendem Liefer- oder Leistungsverzug
angemessen. Wird die Lieferung oder Leistung aufgrund derartiger Ereignisse dauernd unmöglich, ist CS
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Käufers sind in diesem Fall
ausgeschlossen.
(7) Überschreitungen von Lieferterminen oder Lieferfristen berechtigen den Käufer zum Rücktritt vom
Vertrag, wenn er CS erfolglos eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Tagen gesetzt hat.
Die Nachfristsetzung hat schriftlich zu erfolgen. Weitergehende Rechte und Ansprüche des Käufers sind
ausgeschlossen, es sei denn, die Überschreitung der Lieferfrist beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(8) Verzögert sich die Lieferung oder Leistung aus Gründen, die dem Käufer zuzurechnen sind, so treten
Annahmeverzug und Übergang der Leistungsgefahr ein, soweit CS dem Käufer die Bereitstellung
(vgl. Ziffer 3.3) mitgeteilt hat. Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen
Verschlechterung oder des Untergangs auf den Besteller über. Nacht Setzung einer Nachfrist von maximal
14 Tagen ist CS - unbeschadet weitergehender gesetzlicher Ansprüche - berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten
oder Schadensersatz zu verlangen.
(9) Bei Spezialanfertigungen auf besondere Anweisungen des Käufers übernimmt
dieser alle Folgen, die sich eventuell aus einer Verletzung vom Schutzrechten Dritter ergeben,
insbesondere stellt er den Verkäufer unverzüglich von Ansprüchen Dritter frei.
(10) Der Besteller hat alle Vorkehrungen zu treffen, die für eine reibungslose Belieferung notwendig
sind. Bei Verzögerungen gehen die Wartezeiten und zusätzlichen Reisekosten zu Lasten des Bestellers.
5. Gefahrenübergang
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung "ab Sitz der CS"
vereinbart. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende
Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager von CS verlassen hat. Falls der Versand
ohne Verschulden von CS unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf
den Besteller über.
(2) Sofern der Besteller es wünscht, wird CS die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken.
Die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.
6. Zahlung
(1) Sämtliche Zahlungen sind, sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart ist, sofort mit dem
Tage des Rechnungsdatums ohne Abzug fällig. Neukunden haben den fälligen Rechnungsbetrag in Vorkasse
zu leisten. Für Handels- und Auslandsgeschäfte gelten die schriftlich festgelegten Zahlungsvereinbarungen.
Maßgeblich für die Einhaltung der Zahlungsfrist ist der Zeitpunkt des Zahlungseingangs in bar oder als
Gutschrift auf einem Geschäftskonto von CS.
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(2) CS ist nicht zur Entgegennahme von Schecks oder Wechseln verpflichtet. Sollten diese dennoch
erfüllungshalber angenommen werden, gehen die Kosten der Einzahlung und Diskontierung zu Lasten
des Bestellers. Angenommene Schecks oder Wechsel können mit der Forderung auf Hergabe barer
Zahlungsmittel begründungslos zurückgegeben werden.
(3) Bei Zahlungsverzug oder Stundung nach Ablauf der Zahlungsfrist ist CS berechtigt, ab Fälligkeit
Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank als Entschädigung
zu verlangen. Das Recht auf weitergehenden Schadensersatz bleibt hiervon unberührt.
(4) Wenn die Einhaltung der Zahlungsverpflichtungen des Bestellers oder die Durchsetzbarkeit der
Ansprüche von CS aufgrund der nachfolgend beispielhaft aufgeführten Umstände - unbefriedigende
Kreditauskünfte, Nichteinhaltung mit CS vereinbarter Zahlungstermine, bestehende Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
gegen den Besteller - gefährdet ist, kann CS jederzeit Sicherheiten, Vorauszahlung oder sofortige
Fälligstellung sämtlicher Forderungen verlangen. Kommt der Besteller einem solchen Verlangen nicht
binnen 6 Tagen nach, ist CS berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen.
Auch bei Wahl des Rücktrittsrechts ist CS berechtigt, entstandene Aufwendungen und Kosten, den entgangenen
Gewinn sowie eine Vergütung für die Benutzung der gelieferten Ware zu verlangen. Vorbehaltlich des
Nachweises eines höheren Betrages ist CS berechtigt, den entgangenen Gewinn pauschal mit 25% vom
vereinbarten Kaufpreis zu berechnen.
(5) Der Besteller ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden,
nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unstreitig oder von CS schriftlich
anerkannt worden sind. Zur Zurückbehaltung ist der Besteller außerdem wegen Gegenansprüchen aus demselben
Vertragsverhältnis berechtigt.
7. Gewährleistung
(1) CS ist verpflichtet, die erteilten Aufträge sorgfältig und fachgerecht auszuführen und die Interessen
des Bestellers angemessen zu wahren. Der Besteller wird darauf hingewiesen, dass nach gegenwärtigem
technischen Entwicklungsstand vorübergehende und unwesentliche Fehler, insbesondere in Softwareprodukten
nicht zur Gänze ausgeschlossen werden können. Die Vertragsgemäßheit der erbrachten
Lieferungen und Leistungen ist durch den Besteller in jedem Fall unverzüglich nach Erhalt zu prüfen.
(2) Reklamationen werden nur dann anerkannt, wenn sie bei offenen und erkennbaren Mängeln unverzüglich,
spätestens aber 14 Tage nach Übergabe der Ware oder Leistungserbringung CS schriftlich mitgeteilt werden.
Versteckte Mängel, die nach der unverzüglich erfolgten Untersuchung nicht zu lindern waren, können nur
dann gegen CS geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von 6 Monaten, nachdem die Leistung
den Erfüllungsort verlassen hat, der CS zugeht, § 377 HGB gilt im übrigen entsprechend.
(3) Gewährleistungsansprüche bestehen nur bei rechtzeitiger Mängelanzeige und sofern keine Eingriffe
(insbesondere Reparaturen) an der Ware durch den Besteller oder Dritte vorgenommen wurden.
Die mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung
des Mangels befinden, zur Besichtigung durch CS oder von CS beauftragte Dritte bereitzuhalten. Ergibt
sich bei einer Überprüfung der Ware aufgrund einer erfolgten Beanstandung, dass ein Mangel nicht vorliegt,
so ist CS berechtigt, neben entstandenen Transport- und Wegekosten auch eine angemessene Vergütung
für die Überprüfung zu verlangen.
(4) Wird ein Mangel anerkannt, liefert CS nach eigener Wahl unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche
des Bestellers Ersatz oder bessert nach. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig. Im Fall der
Mangelbeseitigung ist CS verpflichtet, alle zu diesem Zweck erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transport-, Wege- , Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass
die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem vereinbarten Lieferort verbracht wurde.
(5) Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, kann der Besteller
nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung)
verlangen.
(6) Für Mängel der nicht von CS selbst erbrachten, sondern von Dritten bezogenen Auftragsbestandteile
haftet die CS nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferer. Für diesen Fall
tritt CS etwa gegen Dritte bestehende Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüche an den Besteller ab,
wodurch CS selbst von der Haftung befreit ist. CS haftet wie ein Bürge, soweit die Ansprüche gegen den
Dritten nicht bestehen oder nicht durchsetzbar sind. Gewährleistungsansprüche gegen CS leben wieder auf,
wenn, ohne dass dies durch den Besteller verschuldet wurde, dem Dritten die Erfüllung der
Gewährleistungspflicht unmöglich geworden ist oder misslingt, der Dritte die Gewährleistung endgültig
verweigert oder schuldhaft verzögert.
(7) Bei Waren, die unter Fabrik- bzw. Herstellergarantie veräußert wurden, ist der Besteller verpflichtet,
sich zunächst - unter gleichzeitiger schriftlicher fristgerechter Mängelanzeige an CS - wegen der
Nachbesserung oder Lieferung von Ersatzteilen an das Herstellerwerk zu wenden, dessen Anschrift dem
Besteller auf Anforderung sofort benannt wird. Erst wenn das Herstellerwerk die Gewährleistung ablehnt,
ist CS zur Gewährleistung unter Beachtung der vorstehenden Bestimmungen verpflichtet, wobei der Besteller
das Ablehnungsschreiben des Herstellerwerkes unverzüglich vorzuweisen hat.
8. Eigentumsvorbehalt
(1) CS behält sich das Eigentum an allen von ihr oder in ihrem Auftrag von Dritten an den Besteller
oder auf dessen Weisung an Dritte gelieferten Waren (Vorbehaltswaren) bis zur vollständigen Erfüllung
aller Forderungen aus der gegenwärtigen oder zukünftigen Geschäftsverbindung zu dem Besteller vor.
Soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen nachhaltig um mehr als
10% oder den Nennbetrag um mehr als 50 % übersteigt, wird CS die ihr zustehenden Sicherheiten auf
Verlangen des Bestellers insoweit nach ihrer Wahl freigeben.
(2) Der Besteller darf Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang veräußern oder verarbeiten,
solange er sich nicht mit einer der CS gegenüber bestehenden Verbindlichkeit in Verzug befindet.
Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Vorbehaltsware ist nicht gestattet. Die ihm aus der
Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) gegen seine
Abnehmer oder Dritte bezüglich der Vorbehaltsware erwachsenen Forderungen tritt der Besteller an
CS bereits jetzt sicherungshalber in Höhe des vereinbarten Brutto-Kaufpreises (einschließlich MwSt.)
ab, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden
ist. CS ermächtigt ihn widerruflich, die an sie abgetretenen Forderungen für ihre Rechnung im eigenen
Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Besteller seinen
Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
(3) Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Besteller
CS unverzüglich zu benachrichtigen, damit CS ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte
nicht in der Lage ist, CS die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen
Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller.
(4) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist CS zur
Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Für den Fall des
Herausgabeverlangens aufgrund vorbehaltenen Eigentums verzichtet der Besteller schon jetzt auf ein
Besitzrecht und gestattet den Mitarbeitern von CS, die Vorbehaltsware abzuholen sowie zu diesem Zweck
Betriebsräume und -gelände zu betreten bzw. zu befahren. In solcher Rücknahme liegt nur dann ein
Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dies ausdrücklich schriftlich erklärt wurde.
9. Konstruktionsänderungen
CS behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen; sie ist jedoch nicht
verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.
10. Vertraulichkeit
(1) Der Verkauf von Softwareprodukten erfolgt gegen Berechnung einer Lizenzgebühr für zeitlich
uneingeschränkte Nutzung, sofern nicht etwas Abweichendes vereinbart wurde. Die Softwareprodukte sind
geistiges Eigentum
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